Allgemeine Auftragsbedingungen für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften
Die folgenden „Allgemeinen Auftragsbedingungen“ gelten für Verträge zwischen Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten und Steuerberatungsgesellschaften (im Folgenden „Steuerberater“ genannt) und ihren Auftraggebern, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.
Stand: April 2021
§ 1 Umfang und Ausführung des Auftrags
(1) Für den Umfang der vom Steuerberater zu erbringenden Leistungen ist der erteilte Auftrag
maßgebend.
(2) Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung
ausgeführt.
(3) Der Steuerberater wird die vom Auftraggeber genannten Tatsachen,
insbesondere Zahlenangaben, als richtig zugrunde legen. Soweit er Unrichtigkeiten feststellt,
ist er verpflichtet, darauf hinzuweisen. Die Prüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit und
Ordnungsmäßigkeit der übergebenen Unterlagen und Zahlen, insbesondere der Buchführung und
Bilanz, gehört nur zum Auftrag, wenn dies schriftlich vereinbart ist.
(4) Der Auftrag
stellt keine Vollmacht für die Vertretung vor Behörden, Gerichten und sonstigen Stellen dar.
Sie ist gesondert zu erteilen. Ist wegen der Abwesenheit des Auftraggebers eine Abstimmung mit
diesem über die Einlegung von Rechtsbehelfen oder Rechtsmitteln nicht möglich, ist der
Steuerberater im Zweifel zu fristwahrenden Handlungen berechtigt und verpflichtet.
(5)
Bei einer Veränderung der Rechtslage nach Abschluss einer Angelegenheit, ist der Steuerberater
nicht verpflichtet, den Auftraggeber auf Änderungen und die sich gegebenenfalls daraus
ergebenden Folgen hinzuweisen.
§ 2 Verschwiegenheitspflicht
(1) Der Steuerberater ist nach Maßgabe der Gesetze verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihm
im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags zur Kenntnis gelangen, Stillschweigen zu
bewahren, es sei denn, dass der Auftraggeber ihn schriftlich von dieser Verpflichtung
entbindet. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses
fort.
(2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht im gleichen Umfang auch für die
Mitarbeiter des Steuerberaters.
(3) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit
die Offenlegung zur Wahrung berechtigter Interessen des Steuerberaters erforderlich ist. Der
Steuerberater ist auch insoweit von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, als er nach den
Versicherungsbedingungen seiner Berufshaftpflichtversicherung zur Information und Mitwirkung
verpflichtet ist.
(4) Gesetzliche Auskunftsund Aussageverweigerungsrechte nach § 102 AO,
§ 53 StPO, § 383 ZPO bleiben unberührt.
(5) Der Steuerberater darf Berichte, Gutachten
und sonstige schriftliche Äußerungen über die Ergebnisse seiner Tätigkeit Dritten nur mit
Einwilligung des Auftraggebers aushändigen.
(6) Der Steuerberater ist berechtigt,
personenbezogene Daten des Auftraggebers und dessen Mitarbeitern im Rahmen der erteilten
Aufträge maschinell zu erheben und in einer automatisierten Datei zu verarbeiten, soweit dies
zur Vertragserfüllung notwendig ist. Der Steuerberater darf diese Daten einem
Dienstleistungsrechenzentrum zur weiteren Auftragsverarbeitung zu übertragen, soweit er dieses
im Rahmen eines gesetzlich vorgeschriebenen Auftragsverarbeitungsvertrages auf den Datenschutz
verpflichtet hat.
(7) Es besteht keine Verschwiegenheitspflicht, soweit dies zur
Durchführung eines Zertifizierungsaudits in der Kanzlei des Steuerberaters erforderlich ist
und die insoweit tätigen Personen ihrerseits über ihre Verschwiegenheitspflicht belehrt worden
sind. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass durch den Zertifizierer/Auditor
Einsicht in seine – vom Steuerberater abgelegte und geführte – Handakte genommen wird.
(8) Der Steuerberater hat beim Versand bzw. im Allgemeinen, bei der Übermittlung von
Unterlagen, Dokumenten, Arbeitsergebnissen etc. auf Papier oder in elektronischer Form die
Verschwiegenheitsverpflichtung zu beachten. Der Auftraggeber stellt seinerseits sicher, dass
er als Empfänger ebenfalls alle Maßnahmen zur Dokumentensicherung beachtet und dass die ihm
zugeleiteten Papiere oder Dateien nur den diesbezüglich zuständigen Stellen zugehen. Dies gilt
insbesondere auch für den Faxund E-Mail-Verkehr. Zum Schutz der überlassenen Dokumente und
Dateien sind die entsprechenden technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen.
Sollten besondere über das normale Maß hinausgehende Vorkehrungen getroffen werden müssen, so
ist eine entsprechende schriftliche Vereinbarung über die Beachtung zusätzlicher,
sicherheitsrelevanter Maßnahmen zu treffen, insbesondere ob im E-Mail-Verkehr eine
Verschlüsselung vorgenommen werden muss. Der Steuerberater ist nicht verpflichtet, den
Auftraggeber auf derartige Risiken hinzuweisen und Lösungen anzubieten.
§ 3 Mitwirkung Dritter
(1) Zur Ausführung des Auftrags, ist der Steuerberater berechtigt Mitarbeiter und daten-
verarbeitende Unternehmen hinzuzuziehen. Zur Beauftragung Dritter ist er nur nach ent-
sprechender ausdrücklicher Zustimmung des Auftraggebers befugt.
(2) Bei der Heranziehung
von fachkundigen Dritten und datenverarbeitenden Unternehmen ist der Steuerberater dafür
verantwortlich, dass sich diese entsprechend § 2 Abs. 1 ebenfalls zur Verschwiegenheit
verpflichten.
(3) Der Steuerberater ist berechtigt, bei Hinzuziehung von allgemeinen
Vertretern (§ 69 StBerG) und Praxistreuhändern (§ 71 StBerG) Einsichtnahme in die Handakten
i.S.d. § 66 Abs. 2 StBerG zu gewähren.
(4) Der Steuerberater ist berechtigt, falls zur
Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten erforderlich, einen Datenschutzbeauftragten zu
bestellen. Sofern der Datenschutzbeauftragte noch nicht der Verschwiegenheitspflicht nach § 2
Abs.2 unterliegt, hat der Steuerberater dafür zu sorgen, dass sich der Datenschutzbeauftragte
mit Aufnahme seiner Tätigkeit auf das Datengeheimnis verpflichtet.
(5) Der Auftraggeber erteilt dem Steuerberater seine ausdrückliche Einwilligung, dass
dieser die Einziehung bestehender und zukünftigen Gebührenforderungen vom Auftraggeber an
einen Dritten übertragen oder abtreten kann. Bei dem Dritten kann es sich auch um eine Person
oder Personenvereinigung handeln, die kein Steuerberater ist.
§ 4 Mängelbeseitigung
(1) Der Auftraggeber hat Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängel. Dem Steuerberater ist
Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben.
(2) Beseitigt der Steuerberater die geltend
gemachten Mängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder lehnt er die Mängelbeseitigung
ab, so kann der Auftraggeber auf Kosten des Steuerberaters die Mängel durch einen anderen
Steuerberater beseitigen lassen, bzw. nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder
Rückgängigmachung des Vertrags verlangen.
(3) Offenbare Unrichtigkeiten (z. B.
Schreibfehler, Rechenfehler) können vom Steuerberater jederzeit auch Dritten gegenüber
berichtigt werden. Sonstige Mängel darf der Steuerberater Dritten gegenüber mit Einwilligung
des Auftraggebers berichtigen. Die Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn berechtigte
Interessen des Steuerberaters den Interessendes Auftraggebers vorgehen.
(4) Der Auftraggeber
hat das Recht – wenn und soweit es sich bei dem Mandat um einen Dienstvertrag im Sinne von § 611,
§ 675 BGB handelt – die Nachbesserung durch den Steuerberater abzulehnen, wenn das Mandat durch
den Auftraggeber beendet und der Mangel erst nach wirksamer Beendigung des Mandats durch einen
anderen Steuerberater festgestellt wird.
§ 5 Haftung
(1) Der Steuerberater haftet für eigenes sowie für das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen.
(2) Soweit ein Schadenersatzanspruch des Auftraggebers kraft Gesetzes nicht einer kürzeren Verjährungsfrist
unterliegt, verjährt er
in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch
entstanden ist, und der Auftraggeber von jenen den Anspruch begründenden Umständen
und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste,
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in fünf Jahren von seiner Entstehung
an und
ohne Rücksicht auf seine Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige
Unkenntnis in zehn Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem
sonstigen den Schaden auslösenden Ereignis an. Maßgeblich ist die früher endende Frist.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 getroffenen Regelungen gelten auch gegenüber anderen Personen als
dem Auftraggeber, soweit ausnahmsweise im Einzelfall vertragliche Beziehungen auch zwischen dem
Steuerberater und diesen Personen begründet werden.
(4) Der Anspruch des Auftraggebers
gegen den Steuerberater auf Ersatz eines nach Abs. 1 fahrlässig verursachten Schadens wird auf
1.000.000 EUR (in Worten: eine Million EUR) begrenzt.
(5) Ferner gilt die festgesetzte
Haftungsbegrenzung auch gegenüber Dritten, sollten diese in den schützenden Bereich eines
Mandantenverhältnisses fallen. Demnach wird § 334 BGB nicht außer Kraft gesetzt.
§ 6 Pflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit es zur ordnungsgemäßen Erledigung
des Auftrags erforderlich ist. Insbesondere hat er dem Steuerberater unaufgefordert alle für
die Ausführung des Auftrags notwendigen Unterlagen vollständig und so rechtzeitig zu
übergeben, dass dem Steuerberater eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht.
Entsprechendes gilt für die Unterrichtung über alle Vorgänge und Umstände, die für die
Ausführung des Auftrags von Bedeutung sein können. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle
schriftlichen und mündlichen Mitteilungen des Steuerberaters zur Kenntnis zu nehmen und bei
Zweifelsfragen Rücksprache zu halten.
(2) Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was
die Unabhängigkeit des Steuerberaters oder seiner Erfüllungsgehilfen beeinträchtigen könnte.
(3) Der Auftraggeber verpflichtet sich, Arbeitsergebnisse des Steuerberaters nur mit
dessen schriftlicher Einwilligung weiterzugeben, soweit sich nicht bereits aus dem Auftrags-
inhalt die Einwilligung zur Weitergabe an einen bestimmten Dritten ergibt.
(4) Setzt der
Steuerberater beim Auftraggeber in dessen Räumen Datenverarbeitungsprogramme ein, so ist der
Auftraggeber verpflichtet, den Hinweisen des Steuerberaters zur Installation und Anwendung der
Programme nachzukommen. Des Weiteren ist der Auftraggeber verpflichtet und berechtigt, die
Programme nur in dem vom Steuerberater vorgeschriebenen Umfang zu vervielfältigen. Der
Auftraggeber darf die Programme nicht verbreiten. Der Steuerberater bleibt Inhaber der
Nutzungsrechte. Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was der Ausübung der Nutzungsrechte
an den Programmen durch den Steuerberater entgegensteht.
§ 7 Unterlassene Mitwirkung und Annahmeverzug des Auftraggebers
Unterlässt der Auftraggeber eine ihm nach § 6 oder sonstige obliegende Mitwirkung oder kommt er mit der Annahme der vom Steuerberater angebotenen Leistung in Verzug, so ist der Steuerberater berechtigt, eine angemessene Frist mit der Erklärung zu bestimmen, dass er die Fortsetzung des Vertrags nach Ablauf der Frist ablehnt. Nach erfolglosem Ablauf der Frist darf der Steuerberater den Vertrag fristlos kündigen (vgl. Nr. 10 Abs. 3). Unberührt bleibt der Anspruch des Steuerberaters auf Ersatz der ihm durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn der Steuerberater von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.
§ 8 Datenschutz
(1) Die Vertragspartner werden die jeweils anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen
beachten und entsprechend Art. 32 Abs. 4 DSGVO Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass
ihnen unterstellte Personen personenbezogene Daten nur auf Anweisung des Verantwortlichen
verarbeiten.
(2) Verarbeitet und übermittelt der Auftraggeber personenbezogene Daten an
den Steuerberater, so steht er dafür ein, dass er dazu nach den anwendbaren, insb.
datenschutzrechtlichen Bestimmungen berechtigt ist. Folgt die Berechtigung aus einer
Einwilligung des Betroffenen, so stellt der Auftraggeber dem Steuerberater den Nachweis der
Einwilligung auf Verlangen unverzüglich zur Verfügung. Der Auftraggeber kann mit dem Steu-
erberater Maßnahmen zur Datensicherung vereinbaren und es diesem ermöglichen, sich über die
Einhaltung dieser Vereinbarungen zu informieren. Im Falle eines Verstoßes stellt der
Auftraggeber den Steuerberater von Ansprüchen Dritter frei.
(3) Sofern die
Voraussetzungen einer Auftragsverarbeitung (Art. 28 DSGVO) vorliegen, gelten die folgenden
Bestimmungen:
1. Der Steuerberater verarbeitet personenbezogene Daten nur auf
dokumentierte Weisung des Auftraggebers. Der Auftraggeber ist im Rahmen dieser Auftragsver-
arbeitung für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen der Datenschutzgesetze,
insbesondere für die Rechtmäßigkeit der Datenweitergabe an den Steuerberater, sowie für die
Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung allein verantwortlich (»Verantwortlicher« im Sinne des
Art. 4 Nr.7 DS-GVO).
2. Den Steuerberater treffen im Rahmen der Auftragsverarbeitung die
folgenden Pflichten:
a) Der Steuerberater wird in seinem Verantwortungsbereich die
innerbetriebliche Organisation so gestalten, dass sie den besonderen Anforderungen des Da-
tenschutzes gerecht wird. Er wird technische und organisatorische Maßnahmen zum angemessenen
Schutz der Daten des Auftraggebers treffen, die den Anforderungen der
Datenschutz-Grundverordnung (Art. 32 DS-GVO) genügen. Der Steuerberater hat technische und
organisatorische Maßnahmen zu treffen, die die Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und
Belastbarkeit der Systeme und Dienste im Zusammenhang mit der Verarbeitung auf Dauer si-
cherstellen. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung dafür, dass diese für die Risiken der zu
verarbeitenden Daten ein angemessenes Schutzniveau bieten. Der Steuerberater gewährleistet,
ein Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung der Wirksamkeit der technischen und
organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung einzusetzen
(Art. 32 Abs. 1 lit. d) DS-GVO). b) Der Steuerberater gewährleistet, dass es den mit der
Verarbeitung der Daten des Auftraggebers befassten Mitarbeitern und anderen für den
Steuerberater tätigen Personen untersagt ist, die Daten außerhalb der Weisung zu verarbei-
ten. Ferner gewährleistet der Steuerberater, dass sich die zur Verarbeitung der
personenbezogenen Daten befugten Personen zur Vertraulichkeit verpflichtet haben oder einer
angemessenen gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen. Die Vertraulichkeits-/
Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort. c) Der
Steuerberater nennt dem Auftraggeber einen Ansprechpartner für im Rahmen des Vertrages
anfallende Datenschutzfragen. d) Nach Ende des Vertragsverhältnisses kann der Auftraggeber die
Übergabe der vertragsgegenständlichen Daten verlangen. Vergütung und Schutzmaßnahmen hierzu
sind gesondert zu vereinbaren, sofern nicht im Vertrag bereits vereinbart. e) Im Falle einer
Inanspruchnahme des Auftraggebers durch eine betroffene Person hinsichtlich etwaiger Ansprüche
nach Art. 82 DS-GVO, verpflichtet sich der Steuerberater den Auftraggeber bei der Abwehr des
Anspruches im Rahmen seiner Möglichkeiten zu unterstützen. 3. Den Auftraggeber treffen im
Rahmen der Auftragsverarbeitung die folgenden Pflichten: a) Der Auftraggeber hat den
Steuerberater unverzüglich und vollständig zu informieren, wenn er in den Auftragsergebnissen
Fehler oder Unregelmäßigkeiten bzgl. datenschutzrechtlicher Bestimmungen feststellt. b) Im
Falle einer Inanspruchnahme des Auftraggebers durch eine betroffene Person hinsichtlich
etwaiger Ansprüche nach Art. 82 DS-GVO, gilt § 8 Abs. 3 Nr. 2e entsprechend. c) Der
Auftraggeber nennt dem Steuerberater den Ansprechpartner für im Rahmen des Vertrages
anfallende Datenschutzfragen. 4. Wendet sich eine betroffene Person mit Forderungen zur
Berichtigung Löschung oder Auskunft an den Steuerberater, wird der Steuerberater die
betroffene Person an den Auftraggeber verweisen, sofern eine Zuordnung an den Auftraggeber
nach Angaben der betroffenen Person möglich ist und leitet den Antrag der betroffenen Person
unverzüglich an den Auftraggeber weiter. Der Steuerberater haftet nicht, wenn das Ersuchen der
betroffenen Person vom Auftraggeber nicht, nicht richtig oder nicht fristgerecht beantwortet
wird. 5. Der Steuerberater weist dem Auftraggeber die Einhaltung der in diesem Vertrag
niedergelegten Pflichten mit geeigneten Mitteln nach. 6. Sollten im Einzelfall Inspektionen
durch den Auftraggeber oder einen von diesem beauftragten Prüfer erforderlich sein, werden
diese zu den üblichen Geschäftszeiten ohne Störung des Betriebsablaufs nach Anmeldung unter
Berücksichtigung einer angemessenen Vorlaufzeit durchgeführt. Der Steuerberater darf diese von
der vorherigen Anmeldung mit angemessener Vorlaufzeit und von der Unterzeichnung einer
Verschwiegenheitserklärung hinsichtlich der Daten anderer Kunden und der eingerichteten
technischen und organisatorischen Maßnahmen abhängig machen. Sollte der durch den Auftraggeber
beauftragte Prüfer in einem Wettbewerbsverhältnis zu dem Steuerberater stehen, hat der
Steuerberater gegen diesen ein Einspruchsrecht. Für die Unterstützung bei der Durchführung
einer Inspektion darf der Steuerberater eine Vergütung verlangen, wenn dies zuvor vereinbart
ist. Der Aufwand einer Inspektion ist für den Steuerberater grundsätzlich auf einen Tag pro
Kalenderjahr begrenzt.
§ 9 Bemessung der Vergütung
(1) Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass statt der gesetzlichen Vergütung per
Textform auch eine höhere oder niedrigere Vergütung vereinbart werden kann (Hinweis nach § 4
Abs. 4 StBVV). Dabei ist zu beachten, dass eine niedrigere Gebühr nur in außergerichtlichen
Angelegenheiten vereinbart werden darf. Wird keine abweichende Vereinbarung getroffen, bemisst
sich die Vergütung (Gebühren und Auslagenersatz) des Steuerberaters für seine Berufstätigkeit
nach § 33 StBerG.
(2) Für Tätigkeiten, die in der Vergütungsverordnung oder der
Vereinbarung keine Regelung erfahren, gilt die übliche Vergütung (§ 612 Abs. 2 und § 632 Abs.
2 BGB).
(3) Eine Aufrechnung gegenüber einem Vergütungsanspruch des Steuerberaters ist
nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
§ 10 Vorschuss
(1) Für bereits entstandene und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen kann
der Steuerberater einen Vorschuss fordern.
(2) Wird der eingeforderte Vorschuss nicht
gezahlt, kann der Steuerberater nach vorheriger Ankündigung seine weitere Tätigkeit für den
Auftraggeber einstellen, bis der Vorschuss eingeht. Der Steuerberater ist verpflichtet, seine
Absicht, die Tätigkeit einzustellen, dem Auftraggeber rechtzeitig bekannt zu geben, wenn dem
Auftraggeber Nachteile aus einer Einstellung der Tätigkeit erwachsen können.
§ 11 Beendigung des Vertrags
(1) Der Vertrag endet durch Erfüllung der vereinbarten Leistungen, durch Ablauf der ver-
einbarten Laufzeit oder durch Kündigung. Der Vertrag endet nicht durch den Tod, durch den
Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers oder im Falle einer Gesellschaft durch
deren Auflösung.
(2) Der Vertrag kann – wenn und soweit er einen Dienstvertrag im Sinne
der § 611, § 675 BGB darstellt – von jedem Vertragspartner außerordentlich nach Maßgabe des §
627 BGB gekündigt werden; die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Soweit im Einzelfall
hiervon abgewichen werden soll, bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung, die gesondert zu
erstellen ist und dem Auftraggeber ausgehändigt werden soll.
(3) Bei Kündigung des
Vertrags durch den Steuerberater sind zur Vermeidung von Rechtsverlusten des Auftraggebers in
jedem Fall noch diejenigen Handlungen vorzunehmen, die zumutbar sind und keinen Aufschub
dulden (z. B. Fristverlängerungsantrag bei drohendem Fristablauf). Auch für diese Handlungen
haftet der Steuerberater nach § 5.
(4) Der Steuerberater ist verpflichtet, dem
Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält oder erhalten hat und was er aus
der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben. Außerdem ist der Steuerberater verpflichtet,
dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand der
Angelegenheit Auskunft zu erteilen und Rechenschaft abzulegen.
(5) Mit Beendigung des
Vertrags hat der Auftraggeber dem Steuerberater die bei ihm zur Ausführung des Auftrags
eingesetzten Datenverarbeitungsprogramme einschließlich angefertigter Kopien sowie sonstige
Programmunterlagen unverzüglich herauszugeben bzw. von der Festplatte zu löschen.
(6)
Nach Beendigung des Mandatsverhältnisses sind die Unterlagen beim Steuerberater abzuholen.
§ 12 Vergütungsanspruch bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags
Endet der Auftrag vor seiner vollständigen Ausführung, so richtet sich der Vergütungs- anspruch des Steuerberaters nach dem Gesetz. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden soll, bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung, die gesondert zu erstellen ist und dem Auftraggeber ausgehändigt werden soll.
§ 13 Handakten, Arbeitsergebnisse, Zurückbehaltungsrechte
(1) Der Steuerberater hat die Handakten auf die Dauer von zehn Jahren nach Beendigung des
Auftrags aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt jedoch schon vor Beendigung dieses
Zeitraums, wenn der Steuerberater den Auftraggeber schriftlich aufgefordert hat, die Handakten
in Empfang zu nehmen, und der Auftraggeber dieser Aufforderung binnen sechs Monaten, nachdem
er sie erhalten hat, nicht nachgekommen ist.
(2) Zu den Handakten im Sinne dieser
Vorschrift gehören alle Schriftstücke, die der Steuerberater aus Anlass seiner beruflichen
Tätigkeit von dem Auftraggeber oder für ihn erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für den
Briefwechsel zwischen dem Steuerberater und seinem Auftraggeber und für die Schriftstücke, die
dieser bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat, sowie für die zu internen Zwecken
gefertigten Arbeitspapiere.
(3) Auf Anforderung des Auftraggebers, spätestens nach
Beendigung des Auftrags, hat der Steuerberater dem Auftraggeber die Handakten innerhalb einer
angemessenen Frist herauszugeben. Der Steuerberater kann von Unterlagen, die er an den
Auftraggeber zurückgibt, Abschriften oder Fotokopien anfertigen und zurückbehalten.
(4) Der Steuerberater kann die Herausgabe seiner Arbeitsergebnisse und der Handakten
verweigern, bis er wegen seiner Gebühren und Auslagen befriedigt ist. Dies gilt nicht, soweit
die Zurückbehaltung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit
der geschuldeten Beträge, gegen Treu und Glauben verstoßen würde. Bis zur Beseitigung vom
Auftraggeber rechtzeitig geltend gemachter Mängel ist der Auftraggeber zur Zurückbehaltung
eines angemessenen Teils der Vergütung berechtigt.
§ 14 Information nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz
Wir sind gesetzlich nicht verpflichtet und auch nicht freiwillig dazu bereit, an einem Streit- beilegungsverfahren teilzunehmen.
§ 15 Anzuwendendes Recht und Erfüllungsort
Für den Auftrag, seine Ausführung und die sich hieraus ergebenden Ansprüche gilt nur deutsches Recht. Erfüllungsort ist der Wohnsitz des Auftraggebers, wenn er nicht Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist, ansonsten die berufliche Niederlassung des Steuerberaters.
§ 16 Wirksamkeit bei Teilnichtigkeit, Änderungen und Ergänzungen
(1) Falls einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige zu ersetzen, die dem angestrebten Ziel möglichst nahe kommt. (2) Änderungen und Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform.